Es kann vorkommen, dass das pfändungsfreie Einkommen höher ist als der durch den Grundfreibetrag und die bescheinigten Erhöhungsbeträge geschützte Betrag. In diesen Fällen kann ein Antrag auf individuelle Freibetragsfestsetzung für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gestellt werden.
Mit diesem Antrag können alle grundsätzlich pfändungsfreien Einkünfte auf dem P-Konto zusätzlich geschützt werden, wie die Verbraucherzentrale des Bundesverbandes rät.
Das Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO
Das P-Konto nach § 850k ZPO schützt vor einer Pfändung des Kontoguthabens. Zwar kann der Gläubiger das Konto sperren lassen, der Schuldner kann aber weiterhin über sein Guthaben verfügen.
Am 1. Juli 2024 erhöhte sich der Pfändungsfreibetrag auf 1.499,00 Euro.
Darüber hinaus können weitere Freibeträge geltend gemacht werden, zum Beispiel bei Unterhaltspflichten. Es ist auch möglich, dass das pfändungsfreie Einkommen höher ist, als es sich aus dem Grundfreibetrag und den bescheinigten Erhöhungsbeträgen ergibt.
Wann ist der pfändungsgeschützte Betrag höher?
Ein häufiger Fall ist zum Beispiel die Doppelpfändung von Gehalt und Konto. Wird das Gehalt bereits vom Arbeitgeber gepfändet, wird nur der unpfändbare Betrag laut Pfändungstabelle auf das Konto überwiesen.
Ist dieser Betrag jedoch höher als der dort festgelegte Freibetrag, benötigen betroffene Schuldner einen zusätzlichen Freigabebeschluss, um den vollen Betrag zu erhalten.
Merke: Das P-Konto schützt noch mehr Geld, wenn Betroffene etwas Besonderes haben oder etwas Besonderes passiert. Zum Beispiel, wenn der Lohn oder die Rente auch gepfändet wird (Doppelpfändung).
Freibetragsbescheid für Pfändungsschutz beantragen
Wenn das Einkommen häufig schwankt, zum Beispiel durch Schichtzulagen oder Überstunden, können Sie auch einen so genannten Freibetragsbescheid beantragen. Damit wird das Einkommen, das Ihr Arbeitgeber auf Ihr Konto überweist, pauschal freigestellt. Das erspart den monatlichen Gang zum Gericht.
Zuständig für den Antrag ist in der Regel das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht an Ihrem Wohnort.
Höherer Freibetrag bei Schulden beim Finanzamt, Stadtkasse oder Hauptzollamt
Liegt jedoch eine Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger wie das Finanzamt, die Stadtkasse oder das Hauptzollamt vor, muss der Antrag auf individuelle Kontofreigabe bei der entsprechenden Behörde selbst gestellt werden.
Die Erfahrungen der Verbraucherschützer haben gezeigt, dass die Behörden ihre Aufgabe als Vollstreckungsgericht teilweise nur zögerlich wahrnehmen.
Aus diesem Grund wurde § 910 ZPO eingeführt, um die Zuständigkeit und die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden im Hinblick auf den Vollstreckungsschutz des P-Kontos klarer zu regeln.
Dennoch können Verzögerungen bei der Vollstreckung nicht ausgeschlossen werden. Die Verbraucherzentrale empfiehlt daher, dem Antrag unsere Informationen zum Schuldnerschutz bei Pfändungen durch öffentliche Gläubiger beizufügen.
Gibt es Formvorschriften für den Antrag?
Grundsätzlich nicht. Sie können den Antrag schriftlich frei formulieren oder – bei Amtsgerichten – gemäß § 496 ZPO auch mündlich zu Protokoll der Rechtsantragstelle erklären.
Höherer Freibetrag bei Schulden beim Finanzamt, Stadtkasse oder Hauptzollamt
Liegt jedoch eine Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger wie das Finanzamt, die Stadtkasse oder das Hauptzollamt vor, muss der Antrag auf individuelle Kontofreigabe bei der entsprechenden Behörde selbst gestellt werden.
Die Erfahrungen der Verbraucherschützer haben gezeigt, dass die Behörden ihre Aufgabe als Vollstreckungsgericht teilweise nur zögerlich wahrnehmen.
Aus diesem Grund wurde § 910 ZPO eingeführt, um die Zuständigkeit und die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden im Hinblick auf den Vollstreckungsschutz des P-Kontos klarer zu regeln.
Dennoch können Verzögerungen bei der Vollstreckung nicht ausgeschlossen werden. Die Verbraucherzentrale empfiehlt daher, dem Antrag unsere Informationen zum Schuldnerschutz bei Pfändungen durch öffentliche Gläubiger beizufügen.
Gibt es Formvorschriften für den Antrag?
Grundsätzlich nicht. Sie können den Antrag schriftlich frei formulieren oder – bei Amtsgerichten – gemäß § 496 ZPO auch mündlich zu Protokoll der Rechtsantragstelle erklären.
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