Schwerbehinderung: Wie hoch muss der Grad der Behinderung für Merkzeichen aG sein?

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Nach Feststellung einer Schwerbehinderung gibt es eine Reihe von Nachteilsausgleichen, die Menschen mit besonderen Einschränkungen zustehen.

  • Doch nicht jeder Nachteilsausgleich ist allein mit dem Schwerbehindertenausweis verbunden.
  • Speziell das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) eröffnet Zugangswege zu wichtigen Mobilitätsvorteilen – und diese gelten nur unter klar definierten Bedingungen.
  • Doch was bedeutet „aG“ konkret, und wer erfüllt die Voraussetzungen dafür?

Das Merkzeichen „aG“ steht für „außergewöhnliche Gehbehinderung“.

  • Es ist Voraussetzung für den sogenannten blauen Parkausweis, mit dem man auf speziellen Behindertenparkplätzen parken darf.
  • Zusätzlich erlaubt der Erwerb einer sogenannten Wertmarke mit „aG“ die kostenfreie Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV) deutschlandweit.
  • Für Personen mit Mobilitätseinschränkungen stellt das „aG“ daher einen entscheidenden Vorteil dar, besonders, wenn das selbstständige Fortbewegen schwerfällt.

Damit eine Person das Merkzeichen „aG“ erhält, reicht der bloße Status „Schwerbehinderung“ nicht aus.

  • Es muss ein besonderer Grad der Behinderung (GdB) vorliegen – und dieser muss im Bereich der Mobilität zu schweren Einschränkungen führen.
  • Der Grad der Behinderung muss mindestens 80 betragen und muss die Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen.

Dies bedeutet, dass nicht jede Ursache einer Behinderung für das Merkzeichen „aG“ infrage kommt.

  • So haben beispielsweise Menschen mit einem GdB von 80 aufgrund einer Erkrankung oder eines psychischen Leidens allein keine Aussicht auf das „aG“, sofern ihre Beweglichkeit nicht ebenfalls stark eingeschränkt ist.
  • Das Kernkriterium für das Merkzeichen „aG“ ist die Einschränkung in der Fortbewegung.

Nur wenn die Beweglichkeit so stark eingeschränkt ist, dass die Person sich nicht ohne fremde Hilfe fortbewegen kann, wird das Merkzeichen in der Regel gewährt.

  • Typische Fälle, die in der Vergangenheit als anspruchsberechtigt galten, sind etwa Menschen mit einer Querschnittslähmung, die auf den Rollstuhl angewiesen sind.
  • Auch Menschen mit besonders schweren Herz- oder Lungenerkrankungen könnten, wenn die Erkrankung ihre Gehfähigkeit stark beeinträchtigt, unter Umständen das „aG“ erhalten.

Die Vorgaben für das Merkzeichen „aG“ sind streng, um sicherzustellen, dass die damit verbundenen Vorteile tatsächlich nur Menschen zugutekommen, die aufgrund starker Mobilitätseinschränkungen darauf angewiesen sind.

  • Das bedeutet, dass selbst ein hoher Grad der Behinderung nicht ausreicht, wenn die Beeinträchtigung nicht das Gehen betrifft.

Die Hürden für das Merkzeichen „aG“ bleiben daher bewusst hoch, um die Nutzung von Behindertenparkplätzen oder kostenlosen ÖPNV-Angeboten auf den Personenkreis zu beschränken, der wirklich darauf angewiesen ist.

  • Wer das Merkzeichen „aG“ hauptsächlich aufgrund des Parkausweises anstrebt, für den könnte das Merkzeichen „G“ (einfache Gehbehinderung) eine Alternative darstellen.

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