3: GG Artikel 5

Hier gilt Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland!

Im Detail:
Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes (GG) schützt in Abs. 1 fünf eigenständige Grundrechte, nämlich die die Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk– und Filmfreiheit (sogenannte Kommunikationsgrundrechte).

Beschränkt werden diese Rechte gem. Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze sowie den Jugendschutz und das Recht der persönlichen Ehre (Ehrenschutz).

Art. 5 Abs. 3 GG schützt außerdem die Freiheit von WissenschaftForschung und Lehre sowie die Kunstfreiheit.
Hierbei handelt es sich um weitere Formen der Kommunikation, die das Grundgesetz als besonders schutzwürdig erachtet.